Prospekt, Börsenzulassung
Bei der Neuzulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel ist der Emittent vorher verpflichtet, in den Pflichtblättern einer Börse einen Prospekt zu veröffentlichen. Meistens geschieht dieses in Anzeigenform. Hierbei sind alle Angaben zu veröffentlichen, die für einen Aktionär wichtig sind. Dieses betrifft sowohl alle wirtschaftlichen und rechtlichen Daten über das Unternehmen, Geschäftsbereich und Tätigkeit, Zukunftsaussichten wie die Benennung aller Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Weiterhin ist die letzte Bilanz mit Gewinn-undVerlust-Rechnung offen zu legen. Sämtliche Angaben werden von der Zulassungsstelle der Börse überprüft. Unter staatlicher Aufsicht stehende Institutionen, wie z. B. die Pfandbriefanstalten, sind von der Prospektpflicht befreit. Bei amtlich notierten Wertpapieren müssen die Prospektangaben in allen Börsenpflichtblättern, in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht wurde, abgedruckt werden. Beim »geregelten Markt« gibt es u. U. vereinfachte Bestimmungen, die in den jeweiligen Börsenordnungen enthalten sind.
Siehe auch: Prospekt
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