überwacht an der Börse die Zulassung der Wertpapiere zum amtliche Handel ( Börsenzulassung). Sie entscheidet über die Zulassung der Wertpapiere, die mit amtlicher Feststellung des Börsenpreises (amtliche Notierung) an der Börse gehandelt werden, soweit nicht in § 41 BörsG oder anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. Außerdem kontrolliert die Zulassungsstelle die Einhaltung aller Pflichten, die sich aus der Zulassung für den Emittenten und das antragstellende Kreditinstitut ergeben.
in § 36 Börsengesetz vorgesehene Kommission, die auf Antrag darüber entscheidet, ob ein Wertpapier in den amtlichen Handel aufgenommen wird. Sie hat diese Börsenzulassung solchen Emissionen zu verweigern, die erhebliche allgemeine Interessen schädigen oder die Anleger offenbar übervorteilen werden. Wenn sie ein Wertpapier zulässt, hat sie dafür zu sorgen, dass das Publikum alle zu dessen Beurteilung notwendigen Informationen erhält.
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