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Bundesausbildungsförderungsgesetz

(BAföG)


Mit dem BAföG von 1971 wurde erstmals die staatliche individuelle Ausbildungsför­derung
für den Bereich der schulischen Er­stausbildung an weiterführenden allgemein­bildenden
Schulen, Fachschulen und Hoch­schulen bundeseinheitlich geregelt. Für den
Besuch solcher Schulen nach Neigung und Eignung des Auszubildenden werden
staatli­che Zuschüsse und/oder Darlehen gewährt, insoweit als die
Auszubildenden oder ihre Unterhaltsverpflichteten Mittel in der Grö­ßenordnung
der dafür zuerkannten Bedarfs­sätze nicht selbst aufbringen können, d. h. be­dürftig
sind.


Die Bedarfssätze sind für einzelne Bildungs­gänge, bzw. Schultypen
differenziert festge­legt und in der Höhe unterschiedlich, je nach­dem, ob die
Auszubildenden bei den Eltern oder auswärts wohnen. Auf diese Bedarfs­sätze
sind Einkommen der Auszubildenden sowie ihrer Eltern oder Ehegatten im Rahmen
zumutbarer Unterhaltsleistungen nach Be­rücksichtigung von Freibeträgen
anzurechnen ("familienabhängige
Förderung"). Die Förde­rungsleistungen werden teils als Zuschuß, teils als
rückzahlbare Darlehen gewährt. Von 1984 bis 1990 wurden für die Förderung von
Studenten an Hochschulen in der Regel nur Darlehen mit günstigen
Rückzahlungsbedin­gungen gewährt, nach der 12. BAföG-Novelle vom 1. 6. 1990
wird die Förderung wieder zur Hälfte als Zuschuß gegeben.


Nachdem
während der 80er Jahre die Ent­wicklung des BAföG durch einen restriktiven
Sparkurs geprägt war (z.B. 1983 weitgehen­der Wegfall der Förderung für Schüler
an all­gemeinbildenden Schulen, des sogenannten "Schülerbafög"), der zu einem
deutlichen Rückgang der Zahl der Förderungsfälle führte und deren Anteil bei
den Studenten von 47% im Jahre 1980 auf 29% im Jahre 1989 sinken ließ, wurden
mit der 12. BAföG-Novelle wie­der etwas großzügigere Förderungsbestim­mungen
bzgl. förderungswürdiger Ausbil­dungsarten, Förderungsdauer und Einkom­mensfreibeträge
in Kraft gesetzt, die einen deutlichen Anstieg der Förderungsfälle und
Förderungshöhe bewirken werden. Aufgrund der erhöhten Einkommensreibeträge soll
die Förderung danach auch wieder für Familien mit mittleren Einkommen
erreichbar sein. Der höchste Bedarfssatz für Studenten, die nicht bei ihren
Eltern wohnen, beträgt ab 1991 890,-DM.


Bundesausbildungsförderungsgesetz

Die Leistungen nach dem BAföG werden zu 65% von den Bundesländern und
zu 35% vom Bund erbracht. Zuständig für Anträge und Auskünfte sind die auf
Kreisebene einge­richteten Ausbildungsförderungsämter.





-9 Arbeitsmarktpolitik

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