Handeln
die Länder im Auftrag des Bundes, so trägt nach Art. 104 a Abs. 2 GG der Bund
die sich daraus ergebenden Ausgaben, d.h. die Sach- oder Zweckausgaben. Da nach
Art. 85 GG die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder bleibt, haben
sie gemäß Art. 104 a Abs. 5 GG die Verwaltungsausgaben zu tragen. Die
Bundesauftragsverwaltung ist nur in den im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehenen
Fällen zulässig, z.B. in den Bereichen der Verteidigung (Art. 87b GG), der Kernenergie
(Art. 87c GG), des Luftverkehrs (Art. 87d GG), der Wasserstraßen (Art. 89 GG),
der Bundesautobahnen und -fernstraßen (Art. 90 GG) sowie in bestimmten
Bereichen der Finanzverwaltung (Art. 108 Abs. 3 GG).
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