(Gesellschafterdarlehen) gewinnbeteiligtes Darlehen, welches eine Personalgesellschaft durch ihre Gesellschafter erhält.
Die Unternehmung erhält durch die Gesellschafter zusätzliches Kapital, welches im Zeitpunkt des Kapitalzu- oder abflusses in der Machtstruktur des Gesellschaftskreises keinerlei Verschiebungen auslöst. Die Gesellschafter erhalten eine Verzinsung, die sich i. d. R. am Unternehmenserfolg orientiert und damit u. U. deutlich über derjenigen für alternative Kapitalanlagen liegt. Soweit Unternehmen mit festen Eigenkapitalien ausgestattet sind (GmbH, AG, KGaG, KG) die den Gesellschaftern (oder einem Teil von ihnen) ein Entnahmerecht verwehren, bietet sich das partiarische Darlehen an. Zudem erfolgt bei Darlehenseinräumung keine Erweiterung des Haftungsumfangs der nicht voll haftenden Gesellschafter. Steuerliche Vorteile sind für die Unternehmung nicht unbedingt gegeben. Sie sind im Einzelfall zu prüfen, da durch die Rechtsprechung im erheblichen Umfang spezielle Regelungen erfolgten und der Fiskus zunächst davon ausgeht, daß zumindest bei Personengesellschaften partiarische Darlehen als Eigenkapitalanteile anzusehen sind.
Langfristiger Kredit bzw. Darlehen, für den (das) kein fester Zins, sondern Gewinnbeteiligung vereinbart wird (Darlehen mit Gewinnbeteiligung), z. T. bei einem festen, relativ niedrigen Grundzinssatz. Manchmal wirtschaftlich nicht ohne Weiteres von bestimmten Formen der stillen Gesellschaft zu unterscheiden.
(Beteiligungsdarlehen) Überlassung eines bestimmten Kapitals für die zeitweilige Nutzung (Darlehen i. S. der §§ 607 ff. BGB), wobei der Darlehensnehmer nicht nur zur Zahlung eines fixen, vorher festgelegten Zinses verpflichtet ist, sondern dem Darlehensgeber auch einen näher bestimmten Gewinnanteil gewährt. Die Zinsvereinbarung setzt sich somit aus einer festen und einer gewinnabhängigen Komponente zusammen, so dass dem Darlehensgeber i. d. R. eine Mindestverzinsung im Falle von Verlusten verbleibt. Unter rechtlichem Blickwinkel stellt das partiarische Darlehen Fremdkapital dar. Gleichwohl nähert es sich wirtschaftlich durch seine gewinnabhängige Komponente dem Eigenkapital (*Beteiligung). Besonders die Abgrenzung zur Stillen Gesellschaft bereitet Probleme, da hierfür kein eindeutiges Unterscheidungsmerkmal existiert (Personengesellschaft). Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen weist das partiarische Darlehen folgende Besonderheiten auf: · Der Kreditgeber hat keinen Einfluss auf die Geschäftsführung. · Er trägt kein unternehmerisches Risiko. · Er nimmt am Gewinn, nicht aber am Verlust des Kreditnehmers teil. · Er darf seine Rückzahlungs- und Zinsforderungen an Dritte abtreten.
Siehe: Stille Gesellschaft
Das partiarische Darlehen ist ein Darlehen, bei dem eine Gewinnbeteiligung anstelle von Zinszahlungen vereinbart wurde. Die stille Gesellschaft ist über ihre Einlage gleichfalls am Gewinn beteiligt. Die Beteiligung der stillen Gesellschaft an einem Betrieb und das partiarische Darlehen unterscheiden sich in dem Recht des stillen Gesellschafters, Einblick in die Jahresbilanz zu verlangen.
Das partiarische Darlehen unterscheidet sich von der stillen Beteiligung dadurch, dass es zwar am Gewinn teilhat, jedoch die Verlustbeteiligung ausgeschlossen ist.
Das partiarische Darlehen kommt oft zwischen Familienmitgliedern vor. Die Gewinnbeteiligung bei einem partiarischen Darlehen ist darauf zu prüfen, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zur Darlehenssumme steht. (BFH I R 169/69 vom 27.1.1971, BStBI. 1971 II, S. 424 und I R 87/67 vom 9.7.1969, BStBI. 1969 II, S. 649). Eine Gewinnbeteiligung von 25 % der Darlehenssumme kann noch anzuerkennen sein.
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