ist als Anlage (mehr als 400 Seiten) dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) beigefügt. Sie wird durch Rechtsverordnungen geändert, wenn zum Beispiel Einfuhrbeschränkungen zum Schütze der deutschen Wirtschaft neu ausgesprochen oder aufgehoben werden. Veränderungen können aus dem Bundesanzeiger (BAnz) und einschlägigen Publikationen für den Außenhandel entnommen werden. Weiter zeigt sie an, ob die Einfuhr frei ist oder der Genehmigung bedarf. Darüber hinaus können ihr besondere Anforderungen entnommen werden, die an die einzuführende Ware zu stellen sind. Die Einfuhrliste besteht aus den Anwendungsvorschriften (Teil I), der Länderliste (Teil II) und der Warenliste (Teil III).
Als Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz enthält sie die Waren, deren Einfuhr ohne Genehmigung zulässig ist oder einer Genehmigung bedarf. Teil I: Anwendungsvorschriften. Teil II ist aufgehoben (frühere Länderlisten). Teil III enthält die Warenliste; in ihr sind alle Warenpositionen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik aufgeführt. Die Warennummern entsprechen den Codenummern des Zolltarifs. Die E. ist z. B. beim Bundesanzeiger-Verlag erhältlich.
Vorhergehender Fachbegriff: Einfuhrliste | Nächster Fachbegriff: Einfuhrlizenz
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|