Als Anreiz für die Einstellung von sonst schwervermittelbaren Arbeitsuchenden kann die Bundesanstalt für Arbeit (BA) dem Arbeitgeber zeitlich befristete Lohnkostenzuschüsse bis zu 50% des Entgelts gewähren (§54 AFG). Das Instrument der Eingliederungsbeihilfe verlor ab 1989 etwas an Bedeutung durch das vorläufig bis 1993 befristete Sonderprogramm der Bundesregierung für "Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose", wonach Arbeitgeber bei Einstellung von Arbeitnehmern, die vorher über ein Jahr arbeitslos waren, für die Dauer eines Jahres einen Lohnkostenzuschuss erhalten können, je nach Dauer der vorherigen Arbeitslosigkeit in Höhe von 50 bis 70% des Entgelts. Die Lohnkostenzuschüsse nach diesem Sonderprogramm werden ebenfalls von der BA verwaltet.
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