hat die Aufgabe, die Einhaltung der Verpflichtungen, die die Unterzeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention übernommen haben, sicherzustellen. Der Gerichtshof nahm 1959 seine Tätigkeit auf. Er besteht aus ebensovielen Richtern wie der Europarat Mitglieder zählt (zur Zeit 27), wobei aus jedem Mitgliedstaat nur ein Richter kommen darf. Die Richter werden von der Beratenden Versammlung des Europarates aus einer Liste von Personen ausgewählt, die von den Mitgliedern des Europarates vorgeschlagen werden. Ihre Amtszeit beträgt neun Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darf sich mit einem Fall nur befassen, wenn die Europäische Kommission für Menschenrechte aufgrund einer Beschwerde einer natürlichen Person oder einer nichtstaatlichen Personenvereinigung festgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus der Konvention verletzt hat. In diesem Fall können die Kommission oder betroffene Mitgliedstaaten, nicht dagegen betroffene Personen selbst, ein Verfahren vor dem Gerichtshof anstrengen. Die Mitgliedstaaten der Konvention haben die Verpflichtung übernommen, sich in allen Fällen, an denen sie beteiligt sind, nach der Entscheidung des Gerichtshofs zu richten. Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Den Haag.
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