(Freimakler) freie, nicht vereidigte Makler, die neben den Kursmaklern an den Börsen zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen sind. Diese unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, wie die Kursmakler der Aufsicht durch die Börsenaufsichtsbehörde. Die Aufsicht umfaßt sämtliche börslichen und außerbörslichen Geschäfte im Rahmen des Handelsgewerbes und bezieht sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen. Die freien Makler übernehmen entweder im geregelten Markt oder im Optionshandel die Kursfestellung (skontroführende Makler). Sie sind aber auch für die im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere (Freiverkehrsmakler) zuständig.
Vom Börsenvorstand zugelassene Makler für den Handel mit Wertpapieren, im Gegensatz zu den amtlichen oder Kursmaklern, ohne Beechtigung für die Feststellung von amtlichen Börsenkursen.
Börsenteilnehmer
(Freimakler) Börsenbesucher, der im Gegensatz zum Kursmakler keine amtliche Funktion an der Börse hat, also nicht an der amtlichen Kursfeststellung mitwirkt. Seine Tätigkeit besteht darin, dass er grundsätzlich in allen an der Börse gehandelten Werten Geschäfte zwischen anderen Börsenmitgliedern vermittelt oder für eigene Rechnung handelt.
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