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Förderzins

Teil der Staatseinnahmen. Nach § 32 Bundesberggesetz können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Höhe der auf die Gewinnung und Ausschöpfung von Bodenschätzen erhobenen Förderabgabe festsetzen. Von quantitativer Bedeutung war in der Vergangenheit lediglich die Förderabgabe auf die Gewinnung von Erdöl in Niedersachsen. 1982 machte dort das Aufkommen knapp 2 Mrd. DM aus. Dies war auch der Anlass dafür, dass die Förderzinseinnahmen als Bestandteil der Finanzkraft in die Berechnung der  Finanzkraftmesszahl einbezogen wurde (Finanzausgleich in der Bundesrepublik). Sicher nicht unabhängig davon hat Niedersachsen mittlerweile den Abgabesatz deutlich gesenkt, so dass der Förderzins für den Finanzausgleich gegenwärtig praktisch keine Rolle mehr spielt.

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