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Gattungsmarke

Ein markenloses Produkt in einer neutralen, oft nahezu unbedruckten weißen Verpackung.

Siehe auch: Handelsmarken

Form/Typ der   Handelsmarken.

No Names Gebietsschutz Ein Hersteller oder Lieferant räumt bei der Vertriebswegepolitik im Rahmen einer vertikalen Kooperation einem Groß- oder Einzelhandelsunternehmen bzw. einem Handelsvertreter ein alleiniges Vertriebs­oder Vertretungsrecht in einem fest abge­grenzten Gebiet ein (räumliches Ausschließ­lichkeitsrecht). Nach der Intensität des Konzeptes ist zu un­terscheiden zwischen:
1. dem relativen Gebietsschutz: Eine Liefe­rung anderer Alleinvertriebshändler an andere Abnehmer in das geschützte Ge­biet ist zulässig;
2. dem absoluten Gebietsschutz: Hier ist die o.   g. Lieferung nicht zulässig. Der absolute Gebietsschutz muss spezielle vertragliche Klauseln über die Belieferung der unmit­telbaren und mittelbaren Kunden nach Regionen und Kundentypen beinhalten. Dies wird durch Gebietsbindungen und Querlieferungsverbote erreicht. Gemilderte Formen des absoluten Schutzes werden durch die Vereinbarungen von Aus­gleichszahlungen und Ubergrenzprovisionen sichergestellt. Durch dieses flexible Vor­gehen werden Lieferungen in andere Gebiete bzw. an andere Abnehmertypen nicht ausge­schlossen, jedoch hinsichtlich des Deckungs­beitrages mehr oder minder stark beschnit­ten. Empfänger dieser Ausgleichszahlungen ist der alleinvertriebsberechtigte Partner bzw. der Hersteller. Gebietsschutz ist vorzufinden (Selektiv­vertrieb): - beim Alleinvertretungsvertrag (zwischen Herstellerund Handelsvertreter), - beim Allein- oder Exklusivvertrieb (zwi­schen Hersteller und Vertragshändlern), - beim Franchising (zwischen Kontrakt­geber und Kontraktnehmer).           

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