Ein markenloses Produkt in einer neutralen, oft nahezu unbedruckten weißen Verpackung.
Siehe auch: Handelsmarken
Form/Typ der Handelsmarken.
No Names Gebietsschutz Ein Hersteller oder Lieferant räumt bei der Vertriebswegepolitik im Rahmen einer vertikalen Kooperation einem Groß- oder Einzelhandelsunternehmen bzw. einem Handelsvertreter ein alleiniges Vertriebsoder Vertretungsrecht in einem fest abgegrenzten Gebiet ein (räumliches Ausschließlichkeitsrecht). Nach der Intensität des Konzeptes ist zu unterscheiden zwischen:
1. dem relativen Gebietsschutz: Eine Lieferung anderer Alleinvertriebshändler an andere Abnehmer in das geschützte Gebiet ist zulässig;
2. dem absoluten Gebietsschutz: Hier ist die o. g. Lieferung nicht zulässig. Der absolute Gebietsschutz muss spezielle vertragliche Klauseln über die Belieferung der unmittelbaren und mittelbaren Kunden nach Regionen und Kundentypen beinhalten. Dies wird durch Gebietsbindungen und Querlieferungsverbote erreicht. Gemilderte Formen des absoluten Schutzes werden durch die Vereinbarungen von Ausgleichszahlungen und Ubergrenzprovisionen sichergestellt. Durch dieses flexible Vorgehen werden Lieferungen in andere Gebiete bzw. an andere Abnehmertypen nicht ausgeschlossen, jedoch hinsichtlich des Deckungsbeitrages mehr oder minder stark beschnitten. Empfänger dieser Ausgleichszahlungen ist der alleinvertriebsberechtigte Partner bzw. der Hersteller. Gebietsschutz ist vorzufinden (Selektivvertrieb): - beim Alleinvertretungsvertrag (zwischen Herstellerund Handelsvertreter), - beim Allein- oder Exklusivvertrieb (zwischen Hersteller und Vertragshändlern), - beim Franchising (zwischen Kontraktgeber und Kontraktnehmer).
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