Bezeichnung für eine Rechtsauffassung, gemäss der das Kartellverbot des § 1 GWB nur auf Verträge anwendbar ist, die eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Gegenstand haben, also die Parteien zu wettbewerbsbeschränkendem Verhalten verpflichten. Verträge, die eine rechtliche Bindung des Wettbewerbsverhaltens der beteiligten Unternehmen nicht vorsehen, wären demnach auch dann erlaubt, wenn sie tatsächlich wettbewerbsbeschränkend wirken. Im Gegensatz zu dieser Auffassung ist zur Auslegung von § 1 GWB die Folgetheorie herangezogen worden. Nach der Folgetheorie sind allein die Auswirkungen des Vertrages auf den Wettbewerb relevant. Alle Verträge, die eine Beschränkung des Wettbewerbs zur Folge haben, verstossen nach dieser Auffassung gegen § 1 GWB und sind somit unwirksam. Die Rechtsprechung hat sich lange Zeit von der Argumentation der Gegenstandstheorie leiten lassen. Das mag den Vorzug eines höheren Masses an Rechtssicherheit gehabt haben; die Effizienz des Verbotsprinzips hat durch diese Deutung jedoch Schaden genommen. So sind Einkaufs- und Verkaufsgemeinschaften nach der Gegenstandstheorie nur dann verboten, wenn die Mitgliedsfirmen sich vertraglich verpflichtet haben, ihre Ein- und Verkäufe ausschliesslich über diese Organisationen abzuwickeln. Sind dagegen Direktgeschäfte statthaft, wären die Gemeinschaften kartellrechtlich auch dann zulässig, wenn von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht würde, die Lieferanten oder Abnehmer mit der Marktgegenseite de facto also nach wie vor nur über deren gemeinsame Organisation kontrahieren würden. Für die Folgetheorie ist nicht die Strenge der vertraglichen Verpflichtung, sondern allein die Tatsache massgebend, dass eine Marktpartei in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit eine wesentliche Beeinträchtigung erfährt. Die Einsicht, dass das Kartellverbot des § 1 GWB bei seiner Auslegung nach der strengen Gegenstandstheorie weitgehend wirkungslos werden könnte, hat mittlerweile auch die einschlägige Rechtsprechung dazu veranlasst, weniger restriktive Interpretationen anzuerkennen, ohne damit bereits ein klares Bekenntnis zur Folgetheorie abzulegen. Dieses Zögern erklärt sich vor allem aus dem Mangel an Rechtssicherheit, der sich bei konsequenter Anwendung der Folgetheorie ergeben könnte. Da es hier allein auf die wettbewerbsbeschränkende Wirkung der getroffenen Vereinbarung ankommt, könnte ein Vertrag, der zunächst als unbedenklich anzusehen war, bei sich ändernden Marktdaten dann doch den Verbotstatbestand des § 1 GWB erfüllen. Für die Rechtsprechung ist die Diskussion um Gegenstands- und Folgetheorie dadurch weitgehend irrelevant geworden, dass sich hier mittlerweile die sog. Zwecktheorie durchgesetzt hat, die auch dann eine Wettbewerbsbeschränkung annimmt, wenn diese zwar nicht Vertragsinhalt ist, wohl aber den gemeinsamen Zweck der Vertragsparteien bildet. Literatur: Möschel, W, Abschied von der Gegenstandstheorie im Paragraph 1 GWB, in: NJW, 28. Jg. (1975), S. 94ff.
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