ist ein Unternehmen, das einen bestimmten Auftrag federführend und alleinverantwortlich unter Einschaltung weiterer Unternehmen (Subunternehmer, Unterauftragsnehmer) abwickelt und ausführt. Meist bei Bauvorhaben, im Anlagenbau, bei Großprojekten in Schiffbau, Luftfahrt und Rüstung.
haftet allein gegenüber dem Kunden für die Gesamtleistung einschließlich aller zu erbringenden Teilleistungen. Er wird jedoch i.d.R. versuchen, Risiken an seine Unterlieferanten weiterzugeben. Daraus resultieren Konfliktpotenziale zwischen dem Generalunternehmer und dem Unterlieferanten in den Bereichen der Preis- und Kursrisiken, Zahlungs- und Haftungsbedingungen sowie Gewährleistungsfristen.
Der besondere Vorteil der Generalunternehmerschaft für den Kunden liegt darin, dass er nur einen Verhandlungspartner hat. Der Generalunternehmer hat den Vorteil, seine Eigenleistungen frei bestimmen und die Subunternehmer frei auswählen zu können.
Die Generalunternehmerschaft ist eine Organisationsform der Anbieterkoalition, bei der ein Anbieter die Gesamtleistung mit den Kunden kontrahiert (vgl. Backhaus, 1999, S. 481L). Der Generalunternehmer, auch als Prime oder General Contractor bezeichnet, vergibt im eigenen Namen Unteraufträge an weitere Lieferanten (Subcon-tractors). Zwischen den Unterlieferanten und dem Kunden bestehen bei dieser Konstellation keine Vertragsverhältnisse.
Form der Anbietergemeinschaft, insb. im Anlagengeschäft, bei der ein Anbieter mit dem Kunden die Gesamtleistung kontrahiert. Der Anbieter, der als Generalunternehmer, Prime oder General Contractor bezeichnet wird, vergibt dann in eigenem Namen Unteraufträge an weitere Lieferanten (Subcontractors), ohne dass zwischen Unterlieferanten und Kunden ein Vertragsverhältnis entsteht. Der Generalunternehmer haftet also gegenüber dem Kunden im sog. „Außenverhältnis“ alleinfürdiegesamte Erbringung der vertragsgemäßen Gesamtleistung (inklusive der von den Unterlieferanten zu erbringenden Teilleistungen). Bedingt durch die Haftungssituation wird der Generalunternehmer i. d.R. versuchen, die besonderen Risiken an seine Unterlieferanten weiterzugeben, obwohl diese von den Regelungen des Kundenvertrages eigentlich nicht betroffen sind.
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