entsteht bei der sogenannten Gesamthandsgemeinschaft. Gesamthandsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, bei der Rechte und Verbindlichkeiten allen Gesamthändern in vollem Umfang zustehen: Hierbei kann eine Person allein nicht über einen Anteil an einzelnen Vermögensgegenständen verfugen, ihr steht lediglich ein Anteil am gesamten gemeinschaftlichen Vermögen zu. Die Mitglieder können nur zusammen über dieses sogenannte Sondervermögen verfugen. Gesamthandsgemeinschaften sind z.B. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Erbengemeinschaft am ungeteilten Vermögen oder die eheliche Gütergemeinschaft. Siehe auch Gesamtschuld, Teilschuld.
Vorhergehender Fachbegriff: Gesamthandsgesellschaft | Nächster Fachbegriff: Gesamtindikator
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|