Sie entsteht bei einer Mehrheit von Schuldnern (Schuld). Ein Gläubiger kann die zu bewirkende Leistung von jedem der Schuldner in gesamter Höhe fordern, jedoch nur einmal (§ 421 BGB). Sie kann vertraglich vereinbart werden (z.B. gesamtschuldnerische Bürgschaft) oder gesetzlich entstehen (z.B. Haftung in der Offenen Handelsgesellschaft). Nicht zu verwechseln mit der Gesamt/ia/w/schuld, siehe auch Teilschuld.
Schuld, bei der mehrere Schuldner in der Art haften, dass jeder von ihnen die gesamte Leistung erbringen muss, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal verlangen darf. Die Schuldner bilden eine Gesamtschuldnerschaft. Der Gläubiger kann nach seinem Ermessen die Leistung von jedem der Schuldner, ganz oder teilw., einfordern. Kommt bei unteilbaren Leistungen vor, bei vertraglicher Verpflichtung mehrerer zur Leistung oder kraft Gesetzes (z.B. bei der Mitbürgschaft). Wenn sich mehrere Schuldner vertraglich gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung vereinbaren, haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner. Nach AGB der Banken haftet beim Gemeinschaftskonto jeder Kontoinhaber in voller Höhe als Gesamtschuldner. Bei Konsortialgeschäften haften alle Konsorten, wird nichts anderes vertraglich vereinbart, als Gesamtschuldner für die Geschäfte des Konsortialfüh-rers (in der Praxis meist ausgeschlossen). Ggs.: Gesamthandschuld und Teilschuld.
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