Schulden mehrere Personen eine teilbare Leistung gemeinsam (z.B. Geldschuld), so ist im Zweifel jeder der Schuldner nur zu einem gleichen Anteil zur Leistung verpflichtet, der Gläubiger kann von ihm nur diesen seinen Anteil an der Schuld fordern. Geregelt in § 420 BGB. Vergleiche auch: Gesamtschuld, Gesamthandsschuld.
Wenn mehrere Personen eine teilbare Leistung schulden, so ist jeder Schuldner im Zweifel zu einem gleichen Anteil verpflichtet. Der Gläubiger kann hierbei somit von dem einzelnen Schuldner jeweils nur den betreffenden Teil der gesamten Verbindlichkeit der Teilschuldner verlangen. In der Realität selten. Ggs.: Gesamtschuld.
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