zielt darauf ab, die Belastungen der Gewässer durch Schadstoffe bzw. Nährstoffe zu vermindern, bis die Gewässergüteklasse 2 oder gar eine noch bessere Wasserqualität erreicht ist. Dies kann bezogen auf den Eintrag von Nährstoffen, die zur Eutrophierung der Gewässer führen können, prinzipiell durch drei verschiedene Konzepte angestrebt werden: • Der Staat kann durch eine Auflage die Phosphate in den Waschmitteln verringern, wie es in der Phosphathöchstmengenver- ordnung realisiert worden ist. • Er kann mehr öffentliche Gelder, die - bezogen auf die Phosphateinleitung - nicht verursachergerecht erhoben werden, zum Bau von Phosphatfällungsanlagen (ggf. Ringkanalisationen) aufwenden. Dies wäre eine Massnahme nach dem Gemeinlast- prinzip, bei der die Baukosten nicht durch die Verursacher, sondern durch die Allgemeinheit getragen werden. • Durch eine Herstellerabgabe auf Waschmittelphosphate können zum einen Mittelzur verstärkten Phosphatfällung gewonnen werden und zum anderen durch die Preiswirkungen dieser Abgabe Anreize zur Verringerung der Phosphatverwendung, also zu einer Quellenreduzierung hervorgerufen werden. Von diesen drei Möglichkeiten der Gewäs- sergütepolitik schneidet die Hersteller-Phos- phatabgabe nach den Kriterien gewässergütepolitische Wirksamkeit, wirtschaftliche und administrative Beurteilung am besten ab, sie ist aber aufgrund ihrer geringeren politischen Durchsetzbarkeit im Gegensatz zu der Auflagenlösung nicht eingeführt worden. Literatur: Wicke, L., Umweltökonomie, 4. Aufl., München 1993.
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