Im Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei kollektiven Maßnahmen, die er ohne Rechtspflicht anordnet oder trifft, Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Beispiele sind die Zahlung von Gratifikationen, Lohnzuschlägen, aber auch Torkontrollen, Alkohol- oder Rauchverbote etc. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gehört zu den Rechtsquellen des Arbeitsrechts. Danach ist der Arbeitgeber gehalten, Differenzierungen sachlich zu rechtfertigen. Er könnte z.B. einzelne Arbeitnehmer nicht von einer Gratifikationszahlung ausnehmen. Dagegen wäre es zulässig, die Gratifikation an Leistungsmerkmale, an Betriebstreue oder an soziale Merkmale zu knüpfen.
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