betrifft die Aktualität der Verrechnungssätze in der Plankostenrechnung, insbesondere der geplanten Verrechnungspreise.
Der Grundsatz der Gegenwartsnähe ist erfüllt, wenn
1. oszillatorische Schwankungen der tatsächlichen Preise um einen Mittelwert als Verrechnungspreis oder satz vorliegen,
2. stärkere Preisschwankungen durch verursachungsgerechte Verrechnung der Preisabweichungen auf die Kostenträger in der Kostenrechnung sichtbar gemacht werden können. Lediglich in rohstofforientierten Betrieben, deren Rohstoffbasis ständigen Preisschwankungen unterworfen ist (z.B. bei den an der Börse notierten Edelmetallen), ist eine Korrektur der Planpreise im Sinne des Grundsatzes der Gegenwartsnähe zu empfehlen (vgl. auch Planungsüberholung).
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