Spezialform der Grundherrschaft seit der 2.Hälfte des 14.Jhs. vor allem im ostdeutschen Gebiet. Kennzeichnend sind eine grössere Abhängigkeit der Bauern (Gesinde- zwangsdienste, Fronden, Schollenpflicht) und grössere, vor allem rechtliche Macht des Gutsherrn (Obrigkeit im staatsrechtlichen Sinne). Im Gegensatz zum grundherrschaftlichen Streubesitz überwiegt die zentrale Stellung des gutsherrschaftlichen Eigenbetriebs. Die Fortentwicklung der Gutsherrschaft ist der Grossgrundbesitz (Junkertum*), der nach Wegfall obrigkeitlicher Rechte (Bauernbefreiung) zur Gutswirtschaft wurde.
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