1970 von der Börsensachverständigenkommission empfohlene und 1976 ergänzte, im Kernstück zweiteilige Anlegerschutzrege- lung ( Anlegerschutz), die auf freiwilliger Grundlage durchgeführt wird. Die Insider- handels-Richtlinien verbieten Grossaktionären, Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern sowie informierten Angestellten eines Emittenten das Ausnutzen noch nicht der Allgemeinheit zugänglicher kursrelevanter Informationen. Die Händler- und Beraterregeln verbieten Kreditinstituten und ihren Mitarbeitern Eigengeschäfte aufgrund von Kundenaufträgen, wenn sie kursmässige Nachteile für den Auftraggeber haben. Ferner verbieten sie den Beratern, Empfehlungen abzugeben, die nicht im Kundeninteresse liegen. Bei Verstössen ermittelt die zuständige Prüfungskommission ( Börsenorganisation). Während die Insiderregeln von Kreditinstituten und Emittenten weithin anerkannt wurden, haben sie bei Anlageberatern, die nicht Kreditinstitute sind, leider fast kein Echo gefunden. Auf EG-Ebene existiert eine Richtlinie des Rats vom 13.11. 1989 (89/592/EWG), die bis zum 1.6. 1992 in deutsches Recht umzusetzen war. Literatur: Rodrian, H., Insider-Regelungen, Berlin 1977.
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