ist bei der Verbringung von Waren nach Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) durch den zu diesem Zeitpunkt berechtigten Eigentümer der Waren in den Exemplaren Nr. 1 bis 5 auszufüllen und dem Bundesausfuhramt (BAFA)zur Prüfung vorzulegen. Beim Transport selbst sind die vom Bundesausfuhramt abgestempelten Exemplare Nr. 3,4 und 5 vom Warenführer mitzuführen und dem zur Warenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ausnahmen gelten für bestimmte Feuerwaffen und Munition nach Maßgabe des Waffengesetzes und der gültigen waffenrechtlichen Verordnungen. Das Bundesausfuhramt kann von der Pflicht zur Mitführung eines Intra-EG-Warenbegleitpapiers oder von der Pflicht zur Vorlage beim Bundesausfuhramt befreien, sofern die im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) genannten Belange nicht gefährdet werden und insbesondere die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung einer gemeinsamen Ausfuhrkontrolle nicht beeinträchtigt wird.
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