[s.a. INCOTERMS; IWR] Das Internationale Transportrecht (ITR) umfasst verschiedene internationale Abkommen über den grenzüberschreitenden Güterverkehr. Diese sind durch Ratifizierung bzw. Transformierung unmittelbar geltendes innerstaatliches Recht geworden, so dass die nationalen Rechtsnormen über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf internationalen Vereinbarungen beruhen. Zu den Rechtsgebieten des Internationalen Transportrechts gehören (vgl. Zippel, 1998, S. 678):
- der grenzüberschreitende Güterfernverkehr auf der Straße
- der grenzüberschreitende Eisenbahnverkehr
- die internationale Luftbeförderung von Gütern
- der See-Transport und
- die verschiedensten Formen des kombinierten Transports.
Die wichtigsten, in Obersicht 64 dargestellten Transportrechtverordnungen zeichnen sich durch folgende Grundstruktur aus (vgl. Zippel, 1998, S. 679ff.):
- Die Haftung ist zwingend, d.h. Haftungsausschlüsse durch Individualabre-den oder allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht zulässig. Der Beförderer, d.h. der Landfrachtführer, der Luftfrachtführer, der Eisenbahnfrachtführer oder der Verfrachter, haftet entweder ans Gefährdungshaftung, d.h. ohne Verschulden, oder aus vermutetem Verschulden.
Die Haftung ist i.d.R. beschränkt auf den Zeitraum, in welchem der Beförderer das Gut in Obhut hatte.
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