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Kabotage

Verkehrshoheit

(Cabotage) Begriff, der sich ursprünglich auf die Küstenschiffahrt für die Fahrt zwischen den Seehäfen eines Landes bezog. Nach neuerem Sprachgebrauch liegt Kabotage dann vor, wenn ausländische Verkehrsunternehmen gewerbsmässig Binnentransporte durchführen. Kabotageverkehre unterliegen i.d.R. weitgehenden Einschränkungen. In der Bundesrepublik gilt in der Binnenschiffahrt ein sog. Kabotagevorbehalt, d.h. der Transport zwischen zwei inländischen Binnenhäfen ist nationalen Unternehmen Vorbehalten. Allerdings besteht seit der Mannheimer Akte auf dem Rhein als bedeutendster Wasserstrasse in der Bundesrepublik Deutschland eine völlige Kabotagefreiheit. Im Luftverkehr gilt ebenfalls der Kabotagevorbehalt, der im § 23 LuftVG geregelt ist. Im Schienenverkehr ist Kabotage aufgrund des Traktionsmonopols der DB bisher völlig ausgeschlossen. Bis 1990 war auch die Kabotage im Strassengüterfernverkehr zum Schutze der nationalen Marktordnung verboten, wodurch unnötige Leerfahrten auf grenzüberschreitenden Relationen resultierten. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 wurde erstmals die Möglichkeit zur Durchführung von Kabotageverkehr geschaffen. Allerdings ist dieser innerhalb der EG nunmehr kontingentiert und nur dann zulässig, wenn die Unternehmen über Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr verfügen. Insgesamt existieren ca. 17 000 Genehmigungen, die jeweils für einen Zeitraum von ein bzw. zwei Monaten gültig sind und sich auf die EG-Mitgliedsstaaten verteilen. Führt ein Transportunternehmer Kabotageverkehr durch, hat er sich allerdings an die jeweiligen nationalen Marktordnungen (z.B. Tarifvorschriften) zu halten. Hierdurch wird für die Bundesrepublik sichergestellt, dass durch die Regulierung garantierte Mindestpreise durch ausländische Transporteure nicht unterboten werden können.

Beförderung von bezahlter Ladung von einem Platz zu einem anderen innerhalb des gleichen staatlichen Hoheitsgebietes. Wie im Seerecht (aus dem der Begriff stammt), ist die Kabotage auch im Luftrecht grundsätzlich einheimischen Unternehmen vorbehalten. Nach § 23 des Luftverkehrsgesetzes kann die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftverkehrsfahrzeuge zwischen Orten des Inlands deutschen Luftfahrzeugen vorbehalten werden. Kabotagerechte finden sich im gesamten Binnenverkehr, also auch auf Straßen und Flüssen bzw. Kanälen. Die Möglichkeit, ausländische Verkehrsunternehmen von diesem Verkehr auszuschließen, steht im Widerspruch zur Deregulierung des         Europäischen Binnenmarktes.

(1) Im Seeverkehrsrecht: Recht der einzelnen Staaten, die Küstenschifffahrt den Schiffen unter eigener Flagge vorzubehalten. Man unterscheidet: Große K. (Seeschifffahrtsverkehr zwischen den Häfen des gleichen Staates); Kleine K. (Seeschifffahrt zwischen Häfen des gleichen Staates und Meeres); Fluß-K. (Schifffahrt zwischen den Binnenhäfen eines Staates). In der EU ist die Kabotage für Unternehmen aus den Mitgliedstaaten freigegeben. (2) Internationales Luftverkehrsrecht: Recht eines Staates zur Genehmigung der Beförderung von Passagieren und Fracht durch Luftfahrzeuge innerhalb des eigenen Staatsgebietes.

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