sind Verfahrensregeln, die angeben, wie zweckmäßigerweise vorzugehen ist, um den gestellten Aufgaben der Kalkulation gerecht zu werden. In genereller Form läßt sich diese Forderung in dem Grundsatz ausdrücken, daß die gewählte Kalkulationsform dem angestrebten Kalkulationszweck entspricht. Einzelgrundsätze, die desen Grundsatz verdeutlichen:
1. Jede Kalkulation muß dem ’ Kostenverursachungsprinzip entsprechen. Daraus folgt die Forderung nach einer Kalkulation auf der Basis von Grenzkosten. (Ausnahme: z.B. Preisstellung bei öffentlichen Aufträgen, LSP)
2. Finanzwirtschaftliche Aspekte (Hervorhebung von ausgabewirksamen Kosten) dürfen in der Kalkulation als einer Stückrechnung zunächst nicht berücksichtigt werden.
3. Opportunitätskosten dürfen bei der Kalkulation zunächst nicht angesetzt werden.
4. Möglichst viele Kostenarten sind als Einzelkosten zu verrechnen.
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