(Leibherrschaft) persönliche Abhängigkeit von einem Herrn, ohne dass ein dingliches Abhängigkeitsverhältnis (Grund und Boden) vorliegen muss. Ursprünglich Ergebnis kriegerischer Unterwerfung, Gefangenschaft, Schuldknechtschaft, später vielfach ergänzende Einnahmequelle der Grundherrschaft (Kopfsteuer); Aufhebung im Zuge der Bauernbefreiung. Schärfere Ausprägung in der "Erbuntertänigkeit" der ostdeutschen Gutsherrschaft, wo der Bauer als Leibeigener zur "Ware" wird. Aufhebung im Zuge der Stein-Har- denbergschen Reformen.
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