bestehen für Gebietsansässige hinsichtlich:
des Vermögens eines gebietsansässigen Unternehmens, wenn es mit einem gebietsfremden Unternehmen wirtschaftlich verbunden ist und dem Gebietsfremden 20% der Anteile oder Stimmrechte zuzurechnen sind;
des Vermögens eines gebietsansässigen Unternehmens, wenn mehr als 20% der Anteile oder Stimmrechte einem von einem oder mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden abhängigen gebietsansässigen Unternehmen zuzurechnen sind;
des Vermögens Gebietsfremder in ihren gebietsansässigen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten.
Die Meldepflicht entfällt, wenn die Bilanzsumme des gebietsansässigen Unternehmens, der Zweigniederlassung oder der Betriebsstätte 1 Million DEM nicht überschreitet oder rechtlich nicht zugänglich oder nicht erkennbar ist, daß es sich bei dem Gebietsfremden um wirtschaftlich verbundene Gebietsfremde handelt. Meldungen sind auf dem amtlichen Vordruck K4 (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV)) einmal jährlich über die zuständige Landeszentralbank der Deutschen Bundesbank in doppelter Ausfertigung zu übermitteln.
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