Sie ergeben sich in Deutschland aus dem - Außenwirtschaftsgesetz; § 26 Abs. 2 AWG. Danach kann angeordnet werden, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr, insb. auch hinsichtlich der sich aus ihnen ergebenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Vermögensanlagen und die Leistung oder Entgegennahme von Zahlungen unter Angabe des Rechtsgrundes zu melden sind. Die diversen Bestimmungen zur Durchführung des AWG enthält im Einzelnen die Außenwirtschaftsverordnung AWV). Die aufgrund der Meldepflicht gewonnenen Daten dienen der Erstellung der Zahlungsbilanz und damit der fortlaufenden Registrierung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit einer Volkswirtschaft, ihrer außenwirtschaftlichen Strukturen und deren Veränderungen. Sie sind unentbehrlich für die realitätsgemäße Wahrnehmung und für die Gestaltung der außenwirtschaftlichen Beziehungen. Erforderlich insb. auch im Hinblick auf die Erhaltung der Fähigkeit einer Volkswirtschaft, ihren internationalen wirtschaftlichen, aber auch anderen kulturellen und politischen (Zahlungs-) Verpflichtungen auf die Dauer möglichst störungsfrei nachkommen zu können.
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