normaler Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB. Dieser kann von beiden Seiten sofort oder unter Einhaltung einer relativ kurzen Kündigungsfrist ohne Zahlung einer Konventionalstrafe gekündigt werden. Infolgedessen übernimmt der Leasing-Geber das volle Investitionsrisiko. Die Gefahren des zufälligen Untergangs und der wirtschaftlichen Entwertung sowie die Aufwendungen für Versicherungen, Wartung und Reparaturen trägt der Leasing- Geber. Wegen der Risikoverteilung sind für derartige Leasing-Verträge i.d.R. nur solche Wirtschaftsgüter geeignet, die von einer grösseren Zahl potentieller Leasing-Nehmer nachgefragt werden und somit erneut vermietet werden können. Die Bilanzierung von Operate-Leasing-Verträgen orientiert sich in Handels- und Steuerbilanz an der Bilanzierung der Mietverträge. Die Leasing-Objekte sind beim Leasing-Geber zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Der Lea- sing-Nehmer kann die gezahlten Leasing- Raten als Aufwand (Betriebsausgaben) verrechnen. Literatur: Wöhe, G., Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Bd. 1/2, 7. Aufl., München 1992, S. 303.
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