Form des Kompensationsgeschäftes, bei dem gleichzeitig formal getrennte Waren-Devisengeschäfte abgeschlossen werden. Da bei keinem Partner ein Nettozufluss an Nominalgütern erfolgt, kommt das Ergebnis einem Realgütertausch gleich. Der Vorteil gegenüber dem Barter liegt jedoch darin, dass das Parallelgeschäft von aussen nicht als Kompensationsgeschäft erkennbar ist und als Waren-Devisengeschäft durch eine Exportkreditversicherung abgesichert werden kann.
Form des Kompensationsgeschäftes, bei dem gleichzeitig formal getrennte Waren- Devisengeschäfte abgeschlossen werden. Da bei keinem Partner ein Nettozufluß an Nominalgütern erfolgt, kommt das Ergebnis einem Realgütertausch gleich. Der Vorteil gegenüber dem Barter liegt jedoch darin, dass das Parallelgeschäft von außen nicht als Kompensationsgeschäft erkennbar ist und als Waren-Devisengeschäft durch eine Exportkreditversicherung abgesichert werden kann.
Besondere Form eines Kompensationsgeschäftes, bei dem sich der Exporteur in einem getrennten Vertrag verpflichtet, Waren vom Importeur zu erwerben. Eine solche Abnahmeverpflichtung des Exporteurs kann nicht nur gegenüber dem Importeur eingegangen werden. Sie kann sich auch auf andere Waren(gruppen) des Importlandes beziehen. Die Abnahmeverpflichtung des Exporteurs ist i. d. R. veräußerbar. Vgl. Dreiecksgeschäft.
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