Passive Lohnveredelung
Rechtsgeschäfte, durch die sich ein Gebietsfremder verpflichtet, aus dem Wirtschaftsgebiet versandte Waren außerhalb des Wirtschaftsgebietes zu be- oder verarbeiten. Der pVV ist Teil des passiven Dienstleistungsverkehrs.
Nach dem Außenwirtschaftsrecht unterliegen Rechtsgeschäfte des pW zur Zeit keinen Beschränkungen. Die entsprechenden Warenausfuhren werden unter dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und dem Zollrecht der EG wie normale Ausfuhren bzw. Einfuhren behandelt. Das Zollrecht enthält besondere Regelungen für den pW, wonach Gemeinschaftswaren, für die pW zulässig ist, zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft - unter Erhebung der Ausfuhrabgaben sowie der Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen und sonstigen Formalitäten - ausgeführt und die aus diesen Veredelungsvorgängen entstandenen Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr zurückgeführt werden können.
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