Siehe auch: Steuertarif
Ein proportionaler Steuertarif bleibt bei sich verändernder Bemessungsgrundlage immer gleich. Er ist insbesondere bei den Steuerarten bekannt, bei denen die Besteuerung nicht die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen berücksichtigen will, z. B. bei den Verkehrsteuern. So ist bei Lieferungen und Leistungen im Rahmen derUSt der Tarif i. d. R. 13% des Entgelts, bei Grund stückverkäufen istdie GrESt 2 % der Bemessungsgrundlage (insbes. Verkaufspreis). Ein einheitlicher Grund gedanke der Tarifge-staltung (proportionale und progressive Tarife) ist bei den einzelnenSteueranen nicht immer festzustellen. So ist z. B. bei der VSt, die dieLeistungsfähigkeit dieser Vermögenbesteuern will, ein proportionaler Tarif (0, 5% bei natürlichen und 0, 7%bei juristischen Personen) gegeben, während z. B. bei der Kfz-Steuer fürverschiedene Fahrzeugen ein proportionaler, bei anderen ein progressiverTarif gilt. Durch die gegenseitige Verknüpfung der Steuern kann in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einproportionaler Tarif durchaus variabel sein.
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