Sicherungsübereignung einer Vielzahl von Gegenständen, die sich in einem genau beschriebenen oder besonders gekennzeichneten Raum befinden. Die Gegenstände müssen im uneingeschränkten Eigentum des Sicherungsgebers stehen. Geeignet ist dieses Verfahren für die pauschale Sicherungsübereignung von Einrichtungsgegenständen oder von Warenlagern. Bei letzteren wird dem Sicherungsgeber regelmäßig ein Austausch durch Verkauf mit Verpflichtung zur Wiederauffüllung genehmigt.
Gesetzlich nicht spez. geregelter Vertrag zur Sicherungsübereignung der sich in bestimmten Räumen befindenden oder noch einzubringenden Sachen, vor allem Waren, mit wechselndem Bestand. Die noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren brauchen nicht von den bereits im Eigentum des Sicherungsgebers stehenden getrennt gehalten zu werden. Es reicht im Raumsicherungsvertrag eine Übertragung des Anwartschaftsrechts.
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