Aufteilung gemeinschaftlichen Betriebsvermögens. Sie wird auch Naturalteilung genannt.
Aufgrund eines Auflösungsbeschlusses kann eine Personengesellschaft aufgelöst werden, indem die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens den einzelnen Mitunternehmern gemäß ihrem Anteil zugewiesen werden. Das Vermögen der Gesellschaft geht dann in das Vermögen der einzelnen Gesellschafter über. Auf diese Weise wird der Auseinandersetzungsanspruch der Mitunternehmer abgegolten.
Eine Personengesellschaft kann auch in der Weise aufgelöst werden, daß die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens aufgrund eines Auflösungsbeschlusses den einzelnen Mitunternehmern entsprechend ihren jeweiligen Anteilen zugewiesen werden. Das Vermögen der Gesellschaft geht dann in das Vermögen der einzelnen Gesellschafter über. Diese Aufteilung gemeinschaftlichen Betriebsvermögens zur Erfüllung des Auseinandersetzungsanspruchs der Mitunternehmer wird in der Praxis als Real- oder Naturalteilung bezeichnet.
(österreichischem Recht). Von einer Realteilung wird gesprochen, wenn Gesellschafter im Zuge ihres Ausscheidens aus einer Personengesellschaft oder bei Beendigung einer Gesamthandsgesellschaft anstatt Ausgleichszahlungen reale Vermögenswerte der Gesellschaft (Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile) in Höhe ihres Gesellschaftsanteils übertragen erhalten. Die steuerrechtlichen Begleitvorschriften (steuerneutrale Behandlung von Umgründungen) dazu enthält Art V (§§ 27 ff) öUmgrStG.
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