Forderungen, die vom Unternehmen durch direkte Bereitstellung von Bargeld, Waren oder Leistungen an einen Schuldner entstanden sind und nicht zu Handelszwecken gehalten werden („loans and receivables originated by the enterprise and not held for trading“, IAS 39.10, 39.19 f.), sind bei Zugang mit ihren Anschaffungskosten, die dem Fair Value entsprechen, zu bewerten (IAS 39.66). Handelt es sich um Forderungen mit festgelegter Laufzeit, sind diese in den Folgeperioden mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten („amortised costs“, IAS 39.10) unter Anwendung der Effektivzinsmethode („effective interest rate method“, IAS 39.10) bzw. bei fehlender fester Laufzeit mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten (IAS 39.73). Tritt eine Wertminderung ein, ist auf den erzielbaren Betrag erfolgswirksam abzuschreiben (IAS 39.111). Steigt der erzielbare Betrag wieder, ist auf diesen, jedoch maximal auf die fortgeführten Anschaffungskosten, zuzuschreiben (IAS 39.114).
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