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Fair Value

Der Fair Value (beizulegender Zeitwert) ist der Betrag, zu dem sachverständige und vertragswillige Parteien unter üblichen Marktbedingungen bereit wären, einen Vermögenswert zu tauschen bzw. eine Verbindlichkeit zu begleichen. Grundsätzlich kann der Fair Value als Marktwert interpretiert werden, falls ein solcher für die betreffenden Vermögenswerte existiert. Er ergibt sich z.B. bei börsengängigen Wertpapieren aus ihrem aktuellen Börsenkurs, bei nicht börsengängigen Wertpapieren aus einer Schätzung aufgrund des Börsenoder Marktpreises vergleichbarer Papiere, bei Fertigerzeugnissen und Handelsware aus ihrem Verkaufspreis abzüglich der Verkaufskosten und einer üblichen Gewinnspanne und bei Pensionsverpflichtungen aus ihrem Barwert.

(Fair Value = fairer Wert)

Als Fair Value eines Anlageguts (engl.: asset) oder einer Verbindlichkeit (engl.: liability) wird derjenige Wertbetrag bezeichnet, bei dem zwei voneinander unabhängige Parteien mit Sachverstand und Abschlusswille bereit wären, das Asset zu kaufen/verkaufen bzw. die Liability zu begleichen.

Der Fair Value wird nach IAS und US-GAAP als wichtiger Begriff im Zusammenhang mit einem marktnahen Wertansatz verwendet.

Die Bewertung nach dem Fair Value Prinzip bedeutet allgemein, Vermögensgegenstände oder Schulden mit dem marktüblichen Wert in der Bilanz anzusetzen und nicht etwa mit einem anderen Wert, wie dem Substanzwert, dem Anschaffungswert.
Das deutsche Handelsgesetzbuch kennt in diesem Zusammenhang bereits Wertmaßstäbe, wie den Wiederbeschaffungswert.

Das Fair Value Prinzip wird in der internationalen Rechnungslegung umgesetzt und wird weitreichende Auswirkungen auch auf die deutsche Rechnungslegung haben.

Bei einer Bewertung eines Vermögensgegenstandes mit seinem Fair Value ist folgendes Grundlegendes zu beachten:

1. Wertmaßstäbe:

Im Wesentlichen kommen folgende Wertmaßstäbe in Frage für Vermögenswerte/Schulden.

Marktpreis (Market Value) - market method
Bei Nichtvorhandensein von Marktpreisen werden Marktpreise von Vergleichsobjekten herangezogen im Falle von für Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien.
(IAS 32.5, 40.29)

Barwert (Present Value) - income method
diskontierte Einzahlungsüberschüsse aus der Nutzung oder dem Verkauf von VGG bzw. Betrag der erwarteten diskontieren Auszahlungsüberschüsse aus der Tilgung von Schulden (IAS Framework 100).

Wiederbeschaffungswert/Abwicklungswert (Current Cost) - cost method
(IAS Framework 100)

Da oft keine Wiederbeschaffungsmärkte existieren, gäbe es folgende Alternativen:
Markteintrittspreis (Entry Price) - aus Anlegersicht uninteressant, Marktaustrittspreis (Exit Price) - aus Anlegersicht interessant, da bereits die Wertschöpfung des Unternehemens enthalten ist) und Nutzungswert (Value in Use).

Erzielbarer Preis (Recoverable Amount)
Höherer Betrag aus Nutzungswert (Value in Use) und Nettoveräusserungspreis (Net Selling Price). Wird verwendet bei
- Ermittlung von Wertberichtigungsbedarf einzelner VGG durch Vergleich mit dem Buchwert
- ausserplanmäßiger Goodwill-Abschreibung durch Vergleich mit dem Buchwert mit impliziten Wert des Goodwill. (IAS 36.5: Impairment of Assets)

Veräußerungswert/Erfüllungswert (Realisable/Settlement Value)

2. Konzpte zur Fair Value-Ermittlung :
Es sind 3 Konzepte in folgender Reihenfolge anzuwenden (mit unterschiedlichen Ergebnisausprägungen):

2.1 market apporach (Marktpreis oder Preis vergleichbarer Transaktionen, daher oft Einsatz des Multiplikatorverfahrens)

Meist sind Anpassungen auf den beizulegenden Zeitwert des Vergleichsobjekts zu machen. Ansatz geeignet für homogene Güter, Wertpapiere, Rohstoffe. Nicht für immaterielle (selbstgeschaffene) Werte. Probleme sind Vergleichbarkeit und Datenverfügbarkeit.

2.2 income approach (Ertragswert, Barwert) bei immateriellen VGG

Bestimmung von Einzahlungsüberschüssen, Kapitalisierungszinsfuß und optimale Nutzungsdauer sind Ermessensspielräume.

Um diese nicht zu groß werden zu lassen, dürfen Zahlungsströme aufgrund von Synergieeffekten nicht einbeziehen, da das Einzelbewertungsprinzip gilt. Dadurch ergibt sich eine verbesserte Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse und eine objektivere Bilanzierung (Objektivierungsprinzip vor Informationsprinzip). Die Effekte aus Synergien sind in der Residualgröße Goodwill enthalten.

Die Nutzungsdauer muß aus der Sicht eines potentielle Käufers geschätzt werden.

Wegen des Einzelbewertungsprinzips wird ein Asset Deal (Einzelrechtsnachfolge) fingiert, der einen Steuervorteil (weil Wertansatz zu AHK und nicht zu fortgeführten Buchwerten, damit höhere Afa) nach sich zieht, dieser muß nach Barwertermittlung addiert werden.

Der Kapitalisierungszinssatz (WACC) wird mit Branchendaten (Peer Group), nicht nur den unternehmensspezifischen Daten errechnet, um das inheränte Risiko des VGG zu ermitteln und eine spezifische risikoangepaßte Rendite zu erhalten.

Folgende 3 Formen der income method werden verwendet:
Relief from Royalty-Methode (Methode der Lizenzpreisanalogie) für lizenzpflichtige immat. VGG, wie Warenzeichen, Markennamen, Patente; i.d.R. Probleme der Marktvergleichsmethode

Multi Period Excess Earnings-Methode zur Ermittlung des über den Stand Alone Wert hinausgehenden Wertes bei immat. VGG, da selten ein Stand Alone Wert existiert. Einzahlungsüberschüsse werden approximiert aus dem Unterschied der Einzahlungsüberschüsse des Unternehmens/Bewertungsobjektes mit und ohne immat. VGG - für Marken, Warenzeichen, etc.

Incremental Cash Flow Methode

2.3 cost approach (Wiederbeschaffungskosten - Reproduction Cost Method oder Replacement Method, Prinzp der Substanzerhaltung)

Nur einzusetzen, wenn die anderen beiden Verfahren versagen.

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