Ausgangsgrundlage für die Einhaltung des Grundsatzes I, nach dem die Risikoaktiva mindestens zu 8 % durch haftendes Eigen kapital gedeckt sein müssen. Die Risikoaktiva werden in drei Gruppen gegliedert:
Bilanzaktiva, z.B. Kreditforderungen, Wertpapiere, Beteiligungen,
herkömmliche außerbilanzielle Geschäfte wie Bürgschaften und Akkreditive,
außerbilanzielle Geschäfte wie Finanz-Swaps, Termingeschäfte und Optionen. Die Risikoaktiva werden einer Risiko- bzw. Bonitätsgewichtung unterworfen und bestimmten Bonitätsklassen mit einem Anrechnungsrad von 0 % bis 100 % zugeordnet. Die Bonitätsgewichtungsfaktoren bestimmen, mit wieviel Prozent die verschiedenen Aktiva und die verschiedenen außerbilanziellen, d.h. bilanzunwirksamen Geschäfte bei der Ermittlung der Summe der Risikoaktiva angerechnet werden.
1. Nach dem Eigenmittelgrundsatz: 1. Bilanzaktiva, 2. ausserbilanzielle Geschäfte, soweit sie nicht unter Nr. 3 oder 4 fallen, 3. Swapgeschäfte, 4. Termingeschäfte und Optionsrechte, soweit diese Posten bei der Ermittlung der Anrechnungsbeträge für die Handelsbu-chrisikopositionen nicht zu berücksichtigen sind. Nicht zu berücksichtigen sind des Weiteren Barrengold sowie Bilanzaktiva, die 1. in die Ermittlung der Rohwarenposition einbezogen, 2. nach § 10 Abs. 2, 6 KWG vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder 3. in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden. 2. risikogewichtete Aktiva.
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