Schachtel Wer-über 25% der Anteile einer Kapitalgesellschaft besitzt, der verfügt über eine Schachtel bzw. Schachtelbeteiligung (hei einer AG auch Sperrminorität genannt). Mit einer Schachtel können bestimmte Beschlüsse verhindert werden, die einer 75 % -Mehrheit bedürfen, so z. B. eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (hei der GmbH) oder der Satzung (bei der AG). In den 1A 20, 21 AktG ist klar festgelegt, dass derjenige, der über eine Schachtel verfügt, dies der AG anzumelden hat. Für steuerliche Zwecke wird vom Gesetzgeber die Grenze für eine Schachtel niedriger angesetzt. Wenn eine inländische Kapitalgesellschaft (z.B. Huber AG) an dem Gesellschaftskapital einer anderen inländischen Kapitalgesellschaft (z. B. Gigant AG) mit mindestens 10% unmittelbar beteiligt ist, so besteht eine Schachtel. Dies hat folgende Konsequenz: Es erfolgt keine Doppelbesteuerung mit Gewerbesteuer (§ 9, 2a GewStG). Die Gewinne aus der Schachtel (Gigant AG) dürfen vorn Gewinn der Beteiligten (Huber AG) gekürzt werden, werden also dort nicht besteuert (Schachtelprivileg).
Bezeichnung für eine Beteiligung, die mindestens 25% beträgt. Das sogenannte Schachtelprivileg im Steuerrecht soll verhindern, daß auf ein nur einmal vorhandenes Vermögen (Schachtel) mehrfach Vermögensteuer erhoben wird (§ 102 BewG).
Kurzbezeichnung für Schachtelbeteiligung, -besitz.
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