Verbrauchsteuer auf der Grundlage des Schaumweinsteuergesetzes in der Fassung von 1958, zuletzt geändert durch das Verbrauchsteueränderungsgesetz von 1981, und der Durchführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetz von 1958, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26.5. 1998 (BGBl I Schaumweinsteuer 1121, Zwischenerzeugnissteuer). – Steuerschuldner: Hersteller bzw. Importeur
Steuerträger: Endverbraucher
Steuerobjekt: Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke, die im Erhebungsgebiet hergestellt oder in dieses eingeführt werden. Als Abgrenzungskriterium gegenüber Nicht-Schaumweinen müssen Schaumweine und schaumweinähnliche Getränke einen. Kohlensäure-überdruck in geschlossenen Behältnissen von mindestens drei Bar bei 20 Grad Celsius aufweisen.
Bemessungsgrundlage: Schaumweinmenge
Steuertarif: Für Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent beträgt die Steuer 51,1 Euro/hl ansonsten beträgt sie 136 Euro/hl. Absolutes Aufkommen: 0,51 Mrd. Euro (2000)
Anteil am Gesamtaufkommen: 0,1%
Ertragshoheit: Bund
Gesetzgebungskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)
Bagatellsteuer
Vorhergehender Fachbegriff: Schaufenster | Nächster Fachbegriff: Schauwerbung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|