alle betrügerischen Handlungen der am Scheckverkehr Beteiligten. Der Scheckbetrug im strafrechtlichen Sinne (Betrugstatbestand gem. § 263 StGB) umfaßt aber lediglich Täuschungshandlungen des Ausstellers gegenüber dem Schecknehmer im Zeitpunkt der Einlösung (ungedeckter Scheck). § 263b StGB richtet sich gegen den Mißbrauch von Scheckkarten und Kreditkarten.
Häufigste Formen des Scheckbetrugs sind Scheckbetrug beim Handkauf, unberechtigter Widerruf, Scheckreiterei und Stoßbetrug. Die Verfolgung des Scheckbetrugs ist nur nach den allgemeinen strafrechtlichen Betrugsvorschriften (§ 263 StGB) möglich und scheitert meist daran, daß dem Aussteller die Betrugsabsicht nicht nachgewiesen werden kann.
Hingabe eines nicht durch Guthaben oder eingeräumten Kredit gedeckten Schecks zur Zahlung. Scheckbetrug kann auch bereits vorliegen, wenn Schecks in der Erwartung begeben werden, dass bis zur Vorlegung zur Einlösung auf dem Konto Deckung vorhanden ist.
Begebung eines -Schecks zur Erfüllung einer Verbindlichkeit in dem Wissen, dass der Scheck zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Bank nicht durch einen ausreichenden Kontostand oder eine Kreditzusage der Bank gedeckt ist (Betrug gern. § 263 StGB). Der Anteil der nicht eingelösten Schecks an der Gesamtzahl der in Verkehr gebrachten Schecks beträgt etwa 4700. Erheblich höher ist die Anzahl der ausgestellten ungedeckten Schecks, da ein Teil von ihnen trotz fehlender Deckungszusage eingelöst wird. Scheckkarten- bzw. Kreditkartenbetrug stellt die vorsätzliche Schädigung des jeweiligen Ausstellers durch einen berechtigten Karteninhaber dar, § 266 b StGB (d. h. "Bezahlung" einer Ware durch Verwendung einer Karte in dem Bewusstsein, dass ein Kontoaus gleich in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird). Literatur: Otto, H., Scheckbetrug, in: Handwörterbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, Loseblattsammlung, Heidelberg 1985. Otto, H., Scheckkartenbetrug, ebenda, Heidelberg 1988.
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