Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Scheckbetrug

alle betrügerischen Handlungen der am Scheckverkehr Beteiligten. Der Scheckbetrug im strafrechtlichen Sinne (Betrugstatbestand gem. § 263 StGB) umfaßt aber lediglich Täuschungshandlungen des Ausstellers gegenüber dem Schecknehmer im Zeitpunkt der Einlösung (ungedeckter Scheck). § 263b StGB richtet sich gegen den Mißbrauch von Scheckkarten und Kreditkarten.
Häufigste Formen des Scheckbetrugs sind Scheckbetrug beim Handkauf, unberechtigter Widerruf, Scheckreiterei und Stoßbetrug. Die Verfolgung des Scheckbetrugs ist nur nach den allgemeinen strafrechtlichen Betrugsvorschriften (§ 263 StGB) möglich und scheitert meist daran, daß dem Aussteller die Betrugsabsicht nicht nachgewiesen werden kann.

Hingabe eines nicht durch Guthaben oder eingeräumten Kredit gedeckten Schecks zur Zahlung. Scheckbetrug kann auch bereits vorliegen, wenn Schecks in der Erwartung begeben werden, dass bis zur Vorlegung zur Einlösung auf dem Konto Deckung vorhanden ist.

Begebung eines -Schecks zur Erfüllung einer Verbindlichkeit in dem Wissen, dass der Scheck zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Bank nicht durch einen ausreichenden Kontostand oder eine Kreditzusage der Bank gedeckt ist (Betrug gern. § 263 StGB). Der Anteil der nicht eingelösten Schecks an der Gesamtzahl der in Verkehr gebrachten Schecks beträgt etwa 4700. Erheblich höher ist die Anzahl der ausgestellten ungedeckten Schecks, da ein Teil von ihnen trotz fehlender Deckungszusage eingelöst wird.     Scheckkarten- bzw. Kreditkartenbetrug stellt die vorsätzliche Schädigung des jeweiligen Ausstellers durch einen berechtigten Karteninhaber dar, § 266 b StGB (d. h. "Bezahlung"  einer Ware durch Verwendung einer Karte in dem Bewusstsein, dass ein Kontoaus Scheckbetrug gleich in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird).                Literatur: Otto, H., Scheckbetrug, in: Handwörterbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, Loseblattsammlung, Heidelberg 1985. Otto, H., Scheckkartenbetrug, ebenda, Heidelberg 1988.

Vorhergehender Fachbegriff: Scheck-Wechsel-Verfahren | Nächster Fachbegriff: Scheckeinlösungsgarantie



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Autokorrelation | Positive Abweichung | Mißbrauchsprinzip

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon