Geldbetragssätze, nach denen in der Sozialhilfe die monatlichen laufenden Geldleistungen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt für nicht in Anstalten lebende Hilfeempfänger bemessen werden. Sie sollen dem über die Kosten für die Unterkunft hinausgehenden regelmässigen monatlichen Geldbedarf für eine gerade noch menschenwürdige, bescheidene Lebensführung entsprechen. Bis 1990 wurden sie als Preissumme eines nach solchen Gesichtspunkten zusammengestellten Warenkorbes für den monatlichen Bedarf ermittelt und von den Bundesländern jährlich neu festgesetzt. Ab 1990 sollen dagegen die tatsächlichen Verbrauchsausgaben von Haushalten in den unteren Einkommensgruppen als Grundlage für die jährlichen Neufestsetzungen dienen. Für hilfsbedürftige Mehrpersonenhaushalte ergibt sich die monatliche laufende Geldleistung aus dem ,Eckregelsatz\' für den Haushaltsvorstand — zugleich Regelsatz für allein lebende Hilfeempfänger — zuzüglich der Regelsätze für die weiteren Haushaltsmitglieder, die als Prozentsätze des Eckregelsatzes, differenziert nach Altersgruppen, festgelegt sind, z.B. für Kinder unter 7 Jahren 50%, für Personen über 18 Jahren 80%. Für bestimmte Personengruppen sind zusätzlich ,Mehrbedarfssätze` als Prozentaufschläge auf die Regelsätze festgelegt, z.B. von 20% für Personen über 65 Jahren, Erwerbsunfähige und werdende Mütter. Über diese leistungsbemessungstechnische Funktion hinaus kann man diese Regelsätze als Hauptelemente für eine operationale Definition des kulturellen Existenzminimums in der Bundesrepublik Deutschland betrachten. Addiert man dazu noch die je nach Haushaltsgrösse zu veranschlagenden Kosten für eine bescheidene Wohnung sowie Aufschläge für die bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ergänzend gewährten ‚einmaligen Leistungen\' (etwa 15 % ), dann erhält man die für einzelne Haushaltstypen zu veranschlagenden gesamten Sozialhilfebedarfssätze, die als Geldgrösse für das kulturelle Existenzminimum betrachtet werden können.
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