Grundsätze, nach denen der Staat sein Verhalten auszurichten hat, um die Erreichung sozialer Ziele zu gewährleisten. Im weitesten Sinne ist das Sozialstaatspostulat bereits erfüllt, wenn ein menschenwürdiges Dasein für jedermann sichergestellt wird. In diesem Sinne folgt jede -Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung — unabhängig vom sozialpolitischen Leitbild und von der wirtschaftspolitischen Konzeption — dem Sozialstaatsprinzip. Gebräuchlich ist jedoch die Verwendung des Begriffs "Sozialstaatsprinzip", um dieses vom Prinzip der "Leistungsgesellschaft" abzuheben, wonach der Staat insb. durch Sozialordnungspolitik lediglich für Gleichbehandlung (Startgerechtigkeit) und Leistungsgerechtigkeit sowie subsidiär für soziale Sicherheit zu sorgen hat. Im Gegensatz dazu beinhaltet das Sozialstaatsprinzip im engeren Sinne eines wohlfahrtsstaatlichen Konzeptes weitere Elemente: Erstens eine insgesamt höhere Rangordnung sozialer Ziele. Zweitens werden soziale Ziele anders interpretiert (Ergebnis- und Bedarfsgerechtigkeit), so dass der Staat nicht nur einen Mindestlebensstandard ("kulturelles Existenzminimum") für jedermann zu garantieren, sondern auch sozialen Fortschritt zu gewährleisten und darüber hinaus Wohlfahrtsunterschiede durch Umverteilungspolitik einzuebnen hat. Drittens schliesslich wird das -Subsidiaritäts- durch das Solidaritätsprinzip ersetzt: Nicht Eigenverantwortung steht im Vordergrund, sondern die Gesellschaft bzw. der Staat ist für die individuelle Lebensvorsorge (mit-) verantwortlich. Literatur: Kath, D., Sozialpolitik, in: Vahlens Kompendium der Wirtschaftstheorie und Wirtschaftspolitik, Bd. 2, 5. Aufl., München 1992, S. 405 ff. Zacher, H. F., Sozialstaatsprinzip, in: HdWW, Bd. 7, Stuttgart u. a. 1977, S. 152ff.
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