Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe (§ 55 GewO) oder dem Marktverkehr (§ 64) zuzurechnen ist.
Eine gewerbliche Niederlassung (§ 42 II GewO) ist nicht Voraussetzung.
Von den gesetzlich abschließend genannten Gewerbearten abgesehen, für die im Interesse der Gefahrenabwehr eine besondere Genehmigung erforderlich ist (siehe Gewerbezulassung), kann jedes stehende Gewerbe frei betrieben werden.
Der Gewerbetreibende hat lediglich die Aufnahme und jede Veränderung der gewerblichen Betätigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen (§14), die hierüber eine Empfangsbescheinigung ausstellt (§15), sowie bei Betrieb einer offenen Verkaufsstelle oder einer Gastwirtschaft seinen Namen am Eingang deutlich lesbar anzubringen (§15a).
Gewerbetreibende haben ihre Firma zu führen. Soweit für sie keine Firma eingetragen ist, haben sie bei Geschäftsbriefen an einen bestimmten Empfänger den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben (§15b I); wegen ausländischer jur. Personen vgl. § 15b II, III, III. Stehendes Gewerbe ferner Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO).
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