Laut § 3 Abs. 1 Abgabenordnung sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Für den Begriff sind somit sechs Merkmale entscheidend: Geldleistungen, Leistungen ohne eine besondere Gegenleistung, der Steuergläubiger ist ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen, Zweck ist die Erzielung von Einnahmen, Zwangscharakter, Besteuerungstatbestand.
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