ist in der Bundesrepublik Deutschland im Art. 105 des Grundgesetzes geregelt. Danach hat
1. der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über Zölle (Zoll) und das Branntweinmonopol sowie die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihr Aufkommen dem Bund ganz oder teilweise zusteht oder ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht.
2. Die Länder haben die Gesetzgebungskompetenz,
a) wenn die Voraussetzungen für die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nicht gegeben sind,
b) soweit der Bund bei der konkurrierenden Gesetzgebung von seinem Recht keinen 3. Gebrauch macht und
c) über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
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