Die Finanzverwaltung kann die auf die ausländische Einkünfte entfallende Einkommensteuer ganz oder teilweise erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen (§ 34c Abs. 5 EStG). Hierbei handelt es sich um eine Billigkeitsmaßnahme für die Fälle, in denen der Erlaß bzw. die Pauschalierung aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder die Anwendung der Anrechnungsmethode besonders schwierig ist. Die Hauptanwendungsgebiete liegen im Pauschalierungserlaß (vom 10.4.1984, BStBl. I, Steuerpauschalierung 252) und im Auslandstätigkeitserlaß (vom 31.10.1983, BStBl., Steuerpauschalierung 470).
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