(§ 241, Abs. 1 HGB). Danach darf erleichternd bei der Aufstellung des Inventars der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert aufgrund von Stichproben ermittelt werden. Dafür sind allerdings anerkannte mathematisch-statistische Verfahren (Zufallsauswahl) anzuwenden, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Aufgrund des Stichprobenergebnisses wird dann auf den tatsächlichen Bestand hochgerechnet (Inventur).
vom jeweiligen Inventursystem (Inventur) unabhängiges Verfahren, bei dem Menge und Wert eines Bestandes mit Hilfe anerkannter statistischer Methoden oder Stichproben erfasst werden. Die Aussagekraft eines solchen —Inventars darf jedoch nicht hinter der eines durch körperliche Bestandsaufnahme ermittelten Inventars zurückbleiben (§ 241 Abs. 1 HGB). Die Stichprobeninventur bietet gegenüber der Vollerhebung die Vorteile der Kostenminimierung, kürzeren Erhebungs- und Auswertungszeiten sowie der Verminderung der Erhebungsfehler. Literatur: Scherrer, G./Obermeier, I., Stichprobeninventur, München 1981.
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