Durch den Vertrag über die Europäische Union eingeführter Begriff, der der Europäischen Gemeinschaft (EG) besondere Kompetenzen zum Aufbau und Ausbau der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastrukturen erteilt (EG-Vertrag Art. 129b-129d). Mit gezielten Aktions- und Forschungsprojekten soll die Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze und der gemeinschaftsweite Verbund verbessert werden. Dabei sollen insbesondere insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft verbunden werden.
Entsprechende Leitlinien werden vom Rat der Europäischen Gemeinschaft nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt und erlassen. Die Umsetzung der Leitlinien und Vorhaben, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft betreffen, bedürfen der Billigung des betroffenen Mitgliedstaates.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) koordinieren untereinander in Verbindung mit der Europäischen Kommission die einzelstaatlichen Politiken, wobei die Kommission selbst initiativ werden kann. In entsprechende Vorhaben können auch Drittländer einbezogen werden.
Mitgliedstaaten können für die von ihnen finanzierten Vorhaben von gemeinsamem Interesse Mittel von der Kommission erhalten, insbesondere für Feasibility-Studien, ferner in Form von Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen. Darüber hinaus können für spezielle Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen Mittel aus dem Kohäsionsfonds vergeben werden.
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