bedeutet 1., daß zwei Kapitalgesellschaften sich jeweils aneinander beteiligen (Beteiligung): Die eine Gesellschaft erwirbt Kapitalanteile der anderen und umgekehrt. Eine Überkreuzverflechtung kann u.a. dadurch entstehen, daß ein Unternehmen beim Erwerb einer Beteiligung mit eigenen Kapitalanteilen »bezahlt«; 2. nach § 100 AktG ein Verbot der Verflechtung von Aufsichtsrats-Mandaten. Danach kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein, wer gesetzlicher Vertreter (z.B. Vorstand) eines Unternehmens ist, das von der eigenen Gesellschaft beherrscht wird, oder wer gesetzlicher Vertreter eines anderen Unternehmens ist, in dessen Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der eigenen Unternehmung sitzt.
Interlocking. Wechselseitige personelle Verflechtung zwischen Aktiengesellschaften (Vorstand/Aufsichtsrat). Zwischen grossen Banken und anderen Unternehmen am häufigsten gegeben.
(= interlocking directorate) nach dem –s Verbotsprinzip erstmals im Antitrustrecht der USA (Clayton Act, 1914) geächtete Form der Mandatsverflechtung. Gemäss Aktiengesetz (§ 100) darf Mitglied des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft nicht sein, wer gesetzlicher Vertreter (z.B. Vorstand) einer anderen Kapitalgesellschaft ist, wenn in deren Aufsichtsrat schon ein Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft vertreten ist.
Vorhergehender Fachbegriff: Überkreuzkompensation | Nächster Fachbegriff: Überlappende Gruppen
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|