Als unlauterer Wettbewerb ist außer einer Werbung, die wegen Sittenwidrigkeit unter § 1 UWG fällt, auch eine irreführende Werbung verboten, die objektiv unwahr ist, auch ohne daß der Werbende die Unrichtigkeit kennt (§ 3 UWG). Hierbei ist vorausgesetzt, daß die unrichtigen Angaben im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommen wurden; sie können sich auf alle geschäftlichen Verhältnisse, insbes. auf den Preis, die Beschaffenheit, den Ursprung, die Bezugsart (z.B. direkt ab Fabrik), die Herstellungsart (z.B. Handarbeit), auf Auszeichnungen (z.B. Goldmedaille einer Messe), auf Anlass oder Zweck des Verkaufs (z.B. Restposten) beziehen. U.W. ist regelmäßig auch die vergleichende W. Verboten ist ferner unter bestimmten Voraussetzungen im Verkehr mit dem letzten Verbraucher der Hinweis auf die Hersteller- oder Großhändlereigenschaft (§ 6a UWG) sowie die Ausgabe von Bezugsbescheinigungen (sog. Kaufscheinhandel, § 6b UWG). Die unwahre W. begründet einen Unterlassungsanspruch und, wenn sie wissentlich geschieht, Strafbarkeit nach § 4 UWG; verantwortlich ist neben dem Angestellten oder Beauftragten, der die W. veranlasst hat, auch der Leiter oder Inhaber des Betriebs, wenn die strafbare W. mit seinem Wissen geschehen ist.
siehe auch unlauterer Wettbewerb
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